FOTOGRAFIE MELANIE BEYER
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen
erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen
nicht umgehend widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden
oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-
Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form,
Videos usw.)
II. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern
nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich
nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers
bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen
Werken, ist -sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde -jeweils nur das einfache Nutzungsrecht
übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten
bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger
Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein
Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten,
wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen
worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abgedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf,
sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als
Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe
der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei
gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar
als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet.
Nach § 19 I EStG wird keine gesetzliche Mehrwertsteuer
abgerechnet.
Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen,
Requisiten, Materialkosten, Studiomieten etc.)
sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn
er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten:
dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen
bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung
einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen
Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich
der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen
Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,
so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält
den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten
stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder
seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,
Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen
oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes
vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte
Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags
zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den
Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und
Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der
Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern
und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und
durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem
Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs-und
Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die
Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche
Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der
Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte
nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf
berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen
oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände
auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transportund
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach
Zugang -wenn keine längere Zeit vereinbart wurde -auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene
oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er
den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten
hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus
seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten
Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang
beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines
Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der
Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der
Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden
oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung
der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens
1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes Original und
200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern
nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens
bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene
Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das
Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart
war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden-oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden
entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers
kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche
geltend machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden
sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene
Daten des Auftraggebers können gespeichert werden.
Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des
Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich
zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung
der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller
Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet
nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung,
wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und
ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder
digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage
oder sonstige elektronische Manipulation ein neues
Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber
der verwendeten Werke und der Urheber des neuen
Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des
Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass
der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch
verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von
Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,
bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei
jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der
Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt
ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen
Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im
Internet und in Intranets, in On-line-Datenbanken, in
elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette,
CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung zwischen dem
Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet
und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die
zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung
von Soft-und Hardcopies geeignet sind, bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen,
die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt
hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien
und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn
dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm
Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist
dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern,
Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber;
die Art und Weise der Übermittlung kann der
Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der
Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen,
so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.
Melanie Beyer
Geisenfelder Straße 51
85053 Ingolstadt
Steuernummer: 124/204/80553